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Ab 20. Dezember 2021 gelten neue Covid-Bestimmungen des Sportamts Zürich.

  • Personen mit Krankheitssymptomen dürfen die Sportanlagen nicht betreten.
  • Für Personen ab 12 Jahren gilt in den Innenräumen eine generelle Maskenpflicht.
  • Für Personen ab 16 Jahren ist der Zutritt zu den Innenräumen nur für geimpfte und genesene Personen mit einem gültigen Zertifikat gestattet.
  • Für Sportaktivitäten im Innenbereich gilt für Personen ab 16 Jahren die 2G-Regel mit Maskentragpflicht.
  • Bei Sportaktivitäten im Innenbereich entfällt durch die freiwillige 2G+-Regel (geimpft oder genesen und zusätzlich ein Testzertifikat) die Maskentragpflicht.
  • Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren sind wie bisher ohne Zertifikat möglich. 

Sportaktivitäten in Innenräumen

Trainings indoor

  • Personen mit Krankheitssymptomen dürfen die Sportanlagen nicht betreten.
  • Für Personen ab 12 Jahren gilt in den Innenräumen eine generelle Maskenpflicht.
  • Für Personen ab 16 Jahren ist der Zutritt zu den Innenräumen nur für geimpfte und genesene Personen mit einem gültigen Zertifikat gestattet. 
  • Für Sportaktivitäten im Innenbereich gilt für Personen ab 16 Jahren die 2G-Regel mit Maskentragpflicht. 
  • Bei Sportaktivitäten im Innenbereich entfällt durch die freiwillige 2G+-Regel (geimpft oder genesen und zusätzlich ein Testzertifikat) die Maskentragpflicht.
  • Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren sind wie bisher ohne Zertifikat möglich. 

2G+-Regel: Personen, die genesen oder geimpft sind müssen zusätzlich ein Testzertifikat aus einem PCR-Test oder einem Antigen-Schnelltest vorweisen. Selbsttests werden nicht akzeptiert. Von der zusätzlichen Testpflicht befreit sind Personen, deren vollständige Impfung, Auffrischungsimpfung oder Genesung weniger als vier Monate zurückliegt.

Davon ausgenommen sind einzig Garderoben und Toiletten, welche durch das Sportamt entsprechend gekennzeichnet sind. 

Für die Zertifikatskontrolle sind die Vereine und Organisationen zuständig. Die Kontrolle für Einzelsportler/-innen erfolgt durch das Betriebspersonal entweder beim Betreten der Anlage und/oder durch Stichproben bei den im Gebäude anwesenden Personen.            

Wettkämpfe und Veranstaltungen indoor

Für Wettkämpfe in Innenräumen gilt eine Maskenpflicht für alle Personen ab 12 Jahren und eine Zertifikatspflicht (2G) für alle Personen ab 16 Jahren (Teilnehmende, Staff und Zuschauer/-innen). Die Kontrolle hat durch die Veranstalter zu erfolgen. Beachten Sie den Leitfaden für Wettkämpfe und Veranstaltungen. Bei Sportaktivitäten im Innenbereich, bei denen das Maskentragen nicht möglich ist, gilt die 2G+-Regel.

Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen dürfen nur mit einer kantonalen Bewilligung durchgeführt werden. Für die Umsetzung des Schutzkonzeptes ist der Verein verantwortlich.

Kraft-, Mehrzweckräume und Sitzungszimmer

Es gilt eine Maskenpflicht für alle Personen ab 12 Jahren und eine Zertifikatspflicht (2G) für alle Personen ab 16 Jahren. 

Garderoben und Duschen 

Die Garderoben und Duschen sind für die Teams mit Trainingsbewilligung geöffnet. Es gilt eine Maskenpflicht für alle Personen ab 12 Jahren und eine Zertifikatspflicht (2G) für alle Personen ab 16 Jahren.  

Sport-Garderoben

Die öffentlichen Sport-Garderoben sind geöffnet. Es sind maximal 5 Personen pro Garderobe erlaubt. In den Garderoben muss eine Maske getragen werden.

Sportaktivitäten im Freien

Trainingsbetrieb outdoor

Trainings im Freien können wie bisher ohne Personenbeschränkung stattfinden. Auf das Tragen einer Maske kann auf Aussenanlagen verzichtet werden. 

Wettkämpfe und Veranstaltungen outdoor

Bei Veranstaltungen im Freien muss der Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat (3G) beschränkt werden. Auf die Zugangsbeschränkung kann verzichtet werden, wenn die maximale Anzahl Personen, seien es Besucher/-innen oder Teilnehmende, 300 beträgt.
Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen dürfen nur mit einer kantonalen Bewilligung durchgeführt werden. Es kann freiwillig eine 2G-Regel eingeführt werden. Für die Umsetzung des Schutzkonzeptes ist der Verein verantwortlich.

 

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